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Wir erstellen Gutachten auf der Basis der Aufgaben und Verpflichtungen für
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für das Zahntechniker-Handwerk
Zur Liste der Gutachter in Rheinland/Pfalz.
Gesetzliche Grundlage:
Sachverständige für das Zahntechniker-Handwerk Gemäß Handwerksordnung (§ 91 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 4
HwO) gehört es zu den Aufgaben der Handwerkskammern für ihren Kammerbezirk Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern öffentlich zu bestellen und zu vereidigen. Die Tätigkeit des
vereidigten Sachverständigen ist jedoch nicht auf den jeweiligen Kammerbezirk beschränkt, so dass Sachverständige auch für mehrere Kammerbezirke zuständig sein können und nicht jede HWK für jedes Handwerk eigene Sachverständige
bestellen muss.
Diese Sachverständigen (Gutachter) sind zur Erstattung von Gutachten gegenüber Gerichten und Verwaltungsbehörden oder sonstigen Auftraggebern (z.B. auch Kunde/Zahnarzt oder Endverbraucher/Patient) nach Maßgabe
der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet. Dabei unterliegen sie der Schweigepflicht. Solche Gutachten können im Falle der Zahntechnik bei allen Streitigkeiten angefordert werden, bei denen es um Reklamationen zu Zahnersatz
geht, sei es, dass der Patient mit dem Zahnersatz nicht zufrieden ist und z.B. gesundheitliche Schäden aufweist oder den Preis nicht akzeptiert. Auch über noch zu erbringende Leistungen kann man den Rat eines Sachverständigen
einholen, z.B. für die Stellungnahme zu Kostenvoranschlägen (Heil- und Kostenplänen).
Sachverständige sind nebenberuflich tätig, d.h. im Hauptberuf sind sie Handwerksunternehmer. Aufgrund ihrer praktischen Berufserfahrung sind
sie so am ehesten in der Lage, praxisnahe und damit auch überzeugende und von den Beteiligten akzeptierte Gutachten zu Fachfragen aus ihrem Beruf zu erstellen.
Entschädigung:
Für
die Tätigkeit in ihrem Amt werden die Sachverständigen nach dem Zeugen- und Sachverständigen-Entschädigungsgesetz (ZSEG) bzw. dem Justizentschädigungsgesetz (JEG - Gesetz über die Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern, Zeugen,
Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern) in der Weise entschädigt, dass ihnen aus dieser Nebentätigkeit keinen finanziellen Einbußen, jedoch auch kein Einkommen entstehen.
Voraussetzungen:
Wer die Voraussetzungen für die Bestellung zum Sachverständigen erfüllt, kann sich bei der zuständigen Handwerkskammer für dieses Amt bewerben. Vor der öffentlichen Bestellung wird der zuständige Fachverband oder die
zuständige Innung angehört.
Über die übliche berufliche Ausbildung bis zur Erlangung des Meisterbriefes, der ihn bereits als Spezialist seines Fachs ausweist, hinaus muss der Sachverständige seine besondere fachliche und
persönliche Eignung nachweisen. Die Teilnahme an justistischen und fachlichen Schulungsseminaren für Sachverständige wird empfohlen, die Teilnahme an gezielten Fachseminaren (z.B. am IfS - Institut für Sachverständigenwesen e.V.)
vorgeschrieben. Zu den Inhalten der letzteren kann eine Überprüfung durch ein Fachgremium verlangt werden.
Es kann nur bestellt werden, wer in die Handwerksrolle der Handwerkskammer eingetragen ist, das 30. Lebensjahr
vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, [diese Altersgrenzen sind nicht zwingend vorgeschrieben und können von der Handwerkskammer geändert werden] die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bietet die
persönliche Eignung besitzt, seine besondere Sachkunde (überdurchschnittliche Fachkenntnisse), die notwendige praktische Erfahrung und die Fähigkeit, Gutachten zu erstatten, nachweist, über die zur Ausübung der Tätigkeit als
Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügt, in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bei der Erstattung von Gutachten sowie für die Einhaltung der
Verpflichtungen eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bietet
Die Bestellung zum Sachverständigen erfolgt zunächst für längstens 5 Jahre, es kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine erneute
Bestellung erfolgen. Die Vereidigung erfolgt durch den Präsidenten, dessen Stellvertreter oder ein Mitglied der Geschäftsführung der zuständigen Handwerkskammer.
Im Detail werden die Voraussetzungen für die Bestellung sowie
die Aufgaben, Rechte und Pflichten eines Sachverständigen nach der jeweiligen Sachverständigenordnung (SVO) der zuständigen Handwerkskammer geregelt, die sich auf die Mustersachverständigenordnung des DHKT stützt.
Vereidigte
Sachverständige für das Zahntechniker-Handwerk in Rheinland/Pfalz. Diese Angaben erheben keinen Anspruch auf Aktualität! Stand 10.02.2004
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