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BEL II
(Bundeseinheitliches Leistungsverzeichnis)
Die Änderungen im Überblick

Anlässlich der Neufassung der Richtlinien zur vertragszahnärztlichen Versorgung und des Bema zum 1. Januar 2004 haben der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) und die Spitzenverbände der Krankenkassen das BEL II überarbeitet und sowohl Änderungen in den "Einleitenden Bestimmungen" als auch im Leistungsverzeichnis vereinbart. In diesem Beitrag erläutern wir die für Zahnärzte relevanten wichtigsten Änderungen.

Die Änderungen in den "Einleitenden Bestimmungen"

1. Kostenaufstellung und Rechnung bei Mehrkostenvereinbarung
Weicht die auftragsgemäße zahntechnische Ausführung des Zahnersatzes auf Grund einer Mehrkostenvereinbarung zwischen Zahnarzt und Patient von der im Vertrags-Heil- und Kostenplan genehmigten Leistung ab, so wird künftig der Zahntechniker seiner Rechnung eine Aufstellung der ansonsten anfallenden Leistungspositionen und Kosten der Versorgung beifügen. Diese Kostenaufstellung über die genehmigten bezuschussungsfähigen Leistungen ist bezogen auf die vertragszahnärztliche Versorgung und dient als Berechnungsgrundlage der anteiligen Kostenübernahme durch die Krankenkasse.

Die Rechnung des gewerblichen zahntechnischen Labors über die vom Zahnarzt in Auftrag gegebenen Leistungen enthält ausschließlich und komplett alle tatsächlich erbrachten Einzelleistungen sowie alle tatsächlich verwendeten Materialien sowie gegebenenfalls das Gewicht und den Preis einer verwendeten Edelmetall-Legierung. Die Rechnung soll also alle tatsächlich erbrachten Leistungen umfassen.

2. Herstellungsort und Konformitätserklärung
Ab 2004 muss die Rechnung auch Angaben zum Herstellungsort enthalten, um zu gewährleisten, dass der Versicherte und die Krankenkasse über den Herstellungsort bzw. das Herstellungsland der erbrachten zahntechnischen Leistungen informiert sind. Auch soll zukünftig eine Konformitätserklärung beigefügt werden, womit der Versicherte eine Bestätigung darüber erhalten soll, dass die für ihn hergestellte Einzelanfertigung von Zahnersatz den grundlegenden Anforderungen der einschlägigen EU-Richtlinie entspricht.

Die Änderungen bei den Leistungspositionen

1. Versorgung mit Kronen
Die neuen Zahnersatz-Richtlinien sehen ausschließlich vestibuläre Verblendungen vor. Die vestibuläre Verblendung im Bereich der Zähne 1 bis 3 umfasst auch die Schneidekanten.

Die Leistungs-Nummer Verblendung Kunststoff (L.-Nr. 160 0) bleibt im Grundsatz enthalten. Sie wird wegen des in den Richtlinien veränderten Verblendungsumfanges neu mit L.-Nr. 160 0 Vestibuläre Verblendung Kunststoff beschrieben. Leistungsinhalt dieser Position ist - so die Vertragspartner in einem "Gemeinsamen Rundschreiben" zu den Änderungen - unverändert die Verblendung mit Polymethylacrylat bzw. der Kunststoff-Metall-Verbund über mechanische Retentionen.
Zusätzlich wurde die L.-Nr. 164 0 Vestibuläre Verblendung Komposite aufgenommen. Die alte L.-Nr. 162 0 Verblendung Keramik wurde entsprechend des veränderten Verblendungsumfanges in L.-Nr. 162 0 Vestibuläre Verblendung Keramik geändert. Verblendungen, die über den Leistungsinhalt der L.-Nrn. 160 0, 162 0 und 164 0 hinausgehen, können - wenn zwischen Zahnarzt und Patienten vereinbart und vom Zahnarzt in Auftrag gegeben - als mehrkostenfähige Leistungen abgerechnet werden.

Nach den Zahnersatz-Richtlinien und den Abrechnungsbestimmungen zu Bema-Nr. 19 ist für die Versorgung mit einer provisorischen Krone grundsätzlich ein im direkten Verfahren hergestelltes Provisorium ausreichend. "Grundsätzlich" bedeutet dabei, dass eine im indirekten Verfahren, das heißt durch das zahntechnische Labor hergestellte provisorische Krone bzw. Brückenglied in begründeten Einzelfällen im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung abrechenbar ist. Die L.-Nr. 0310 Provisorische Krone oder provisorisches Brückenglied besteht daher weiter.

Weiterhin ergeben sich folgende Veränderungen:

Die bisherige L.-Nr. 101 1 Vollkrone Metall entfällt, weil die alte Leistungsbeschreibung die Tangentialpräparation voraussetzt, die nicht mehr als neue Leistung im neuen Bema aufgeführt ist. Zukünftig ist die L.-Nr. 102 1 Vollkrone/Metall abrechenbar.

Die bisherige L.-Nr. 101 2 Krone zur Keramikverblendung entfällt. Zukünftig ist die L.-Nr. 102 4 Krone für vestibuläre Verblendung abrechenbar.

Die bisherige L.-Nr. 111 0 Mantelkrone Kunststoff und die L.-Nr. 112 0 Mantelkrone Keramik entfallen.

Da es nur noch metallische Teilkronen gibt, entfällt in der Erläuterung der L.-Nr. 102 2 Teilkrone Metall der Hinweis "Auch für Verblendung".

Die L.-Nr. 101 3 Wurzelstiftkappe ist nur noch als Träger eines Kugelknopfankers abrechenbar.

Das Anbringen des Kugelknopfankers wird nach der L.-Nr. 134 3 Konfektions-Anker abgerechnet.

2. Versorgung mit Brücken
Gegossene Einlagefüllungen können nicht mehr im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung abgerechnet werden. Die bisherige BEL-Nr. 102 3 Einlagefüllung, Metall, mehrflächig, ist daher nicht mehr im BEL enthalten.

Eine Adhäsivbrücke ist bei Versicherten im Alter zwischen 14 und 20 Jahren Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung, wenn sie mit einem Metallgerüst versehen ist, sich auf den Frontzahnbereich begrenzt, die zu überbrückende Spanne grundsätzlich nur einen Zahn umfasst und die Pfeilerzähne karies- und füllungsfrei sind.

Für die zahntechnische Leistung wurde die frei gewordene L.-Nr. 102 3 (Streichung der Einlagefüllung, Metall, mehrflächig) mit einem neuen Leistungsinhalt versehen: 102 3 Flügel für Adhäsivbrücke, je Flügel. Die L.-Nr. 102 3 ist je Flügel abrechenbar. Die notwendige Konditionierung ist mit der neuen L.-Nr. 155 0 Konditionierung abrechenbar, wenn der Zahnarzt hierzu einen gesonderten Auftrag erteilt.

3.Versorgung mit herausnehmbarem Zahnersatz
Die intraorale Stützstiftregistrierung zur Feststellung der Zentrallage nur bei der Totalprothese oder Cover-Denture-Prothese - auch bei implantatgestützten Totalprothesen - Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung, allerdings nur wenn die Lagebeziehung von Unter- zu Oberkiefer per Hand-Bissnahme nicht reproduzierbar ermittelt werden kann. Die Bema-Nr. 98 d wurde inhaltlich geändert. Material- und Laborkosten sind nicht mehr Bestandteil der Leistung und sind gesondert berechenbar. Für diese zahntechnischen Leistungen wurde die neue Leistungsposition 023 0 Registrierplatte und -stift auf Basen in das BEL aufgenommen.

Wegen des unterschiedlichen Herstellungsaufwandes wurde die alte L.-Nr. 383 0 "Herstellung eines Zahnes aus zahnfarbenem Kunststoff" unter Berücksichtigung der bisherigen Erläuterungen und Abrechnungshinweisen aus den Rundschreiben aufgeteilt in: 383 0 Zahn zahnfarben hergestellt und 384 0 Zahn zahnfarben hinterlegt und mit jeweils gesonderten Abrechnungshinweisen versehen.

4. Kombinationsversorgungen
Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung ist der kombinierte Zahnersatz nur noch mit Teleskop- und Konuskronen (Bema-Nr. 91d) oder mittels eines Kugelknopfankers bei einer Wurzelstiftkappe (Bema-Nr. 90). Ein Geschiebe ist beschränkt auf festsitzendem Zahnersatz zur notwendigen Brückenteilung als Folge von disparallelen Pfeilern (Bema-Nr. 91 e). Es verbleiben für die Versorgung mit Teleskop- und Konuskronen die Leistungen 120 0 Teleskopierende Krone und 120 1 Teleskopierende Primär- oder Sekundärkrone und die L.-Nr. 134 9 Wiederbefestigung des Sekundärteils.

Für die Wiederherstellung der Funktion der Teleskopkronen werden die korrekt bezeichneten Funktionselemente Friktionsstift und Federbolzen beibehalten: 135 1 Friktionsstift einarbeiten und 135 2 Federbolzen einarbeiten. Die L.-Nr. 135 3 Schraube einarbeiten ist nur bei geteilter Brücke abrechenbar.

Geschiebe sind nur noch bei geteilter Brücke Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung. Hierfür bleiben im BEL die folgenden Leistungen enthalten: 133 1 Individuelles Geschiebe, 133 5 Individuelles Geschiebe Primär- oder Sekundär-Teil, 134 1 Konfektions-Geschiebe, 134 5 Konfektioniertes Geschiebe Primär- oder Sekundär-Teil und die L.-Nr. 134 9 Wiederbefestigung des Sekundärteils.

Für die Versorgung eines Zahnes durch eine Wurzelstiftkappe mit Verankerung im Wurzelkanal mit Kugelknopfanker (Bema-Nr. 90) verbleiben im BEL die folgenden Leistungen: 101 3 Wurzelstiftkappe, 134 3 Konfektions-Anker, 134 7 Konfektionierter Anker Primär- oder Sekundärteil und die L.-Nr. 134 9 Wiederbefestigung des Sekundärteils.

5. Aufbissbehelfe
Hier hat es die folgenden Änderungen gegeben:

Die zahntechnischen Leistungen (L.-Nrn. 401 und 402) sind der neuen Bema Abrechnungssystematik angepasst. Der Leistungsinhalt und die Leistungsbezeichnung (L.-Nr. 403 0) werden präzisiert.

Die bisherige L.-Nr. 404 0 "Festsitzende Schiene aus Kunststoff mit adjustierter Oberfläche, je Zahn" erhält einen neuen Leistungsinhalt und wird an die zahnärztliche Leistung nach Bema-Nr. K 4 angepasst: L.-Nr. 404 0 Semipermanente Schiene, je Zahn.

Die bisherige zahntechnische Leistungsposition BEL-Nr. 405 0 "Abnehmbare Dauerschiene mit adjustierter Oberfläche aus Metall" ist aus dem BEL-Verzeichnis gestrichen. Dies war notwendig, weil die bisherige zahnärztliche Leistung nach Bema-Nr. K 5 "Eingliedern einer abnehmbaren Dauerschiene" nicht mehr Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung ist.

Bei einem entsprechenden Auftrag des Zahnarztes kann ein Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche aus Metall, der über einen längeren Zeitraum getragen werden muss, nach der BEL-Nr. 401 1 in Verbindung mit Metallkauflächen (BEL-Nr. 208 3) und gegebenenfalls Metallbasis (BEL-Nr. 201 0) berechnet werden. So steht es im "Gemeinsamen Rundschreiben" der Krankenkassen mit dem VDZI.

Bei allen Leistungen der Schienen (L.-Nr. 401 1 bis 402 3) ist bei den Erläuterungen zu beachten, dass die jeweiligen Leistungsnummern nur die jeweiligen Grundleistungen umfassen. Die zusätzliche Abrechenbarkeit der im Einzelfall notwendigen Halte-/Abstütz- /Führungselemente sowie Funktionsaufbisse ist gegeben und in den jeweiligen Erläuterungen geregelt.

Vor dem Hintergrund der Entwicklungen im Materialbereich wurde die Beschränkung der L.-Nr. 382 1"Verarbeitung von Weichkunststoff" auf den Zahnersatz aufgehoben. Die Leistungsposition ist nach gesondertem Auftrag des Zahnarztes auch bei Aufbissbehelfen abrechenbar.

6. Kieferorthopädie
Die Erneuerung einer KFO-Basis war schon bisher in L.-Nr. 8100 in den Erläuterungen geregelt. Es handelt sich daher nicht um eine neue zahntechnische Leistung im BEL. Um der zukünftig unterschiedlichen Ver-sicherungssystematik bei Zahnersatz gerecht zu werden und aus Transparenzgründen haben die Vertragspartner hierfür eine eigenständige Leistungsnummer geschaffen.

Dies ist eine Information der Zeitschrift "Abrechnung aktuell"

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